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Administratives
20.09.2001
N° 83-2001
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG UND BEARBEITUNG VON ANTRÄGEN UND BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS


Das Personal wird darüber unterrichtet, dass ab dem 20. September 2001 Anträge oder Beschwerden nicht mehr beim Generalsekretariat einzureichen sind, um dort eingetragen zu werden, sondern direkt beim Referat "Statut" (GD ADMIN.B.2), Sc 11 5/45.

Auf diese Weise können Anträge und Beschwerden sofort bearbeitet werden.

Nachstehend sind alle Informationen über Anträge und Beschwerden aufgeführt, einschließlich der neuen Bestimmungen für die Einreichung.

Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt der Antragsteller oder Beschwerdeführer einen Vordruck aus, der als Deckblatt dient und jedes Exemplar des Antrags oder der Beschwerde begleitet. Nachstehend ist ein solcher Vordruck beigefügt; der Vordruck kann außerdem beim Referat "Statut" angefordert oder auf der Site "GINA" abgerufen werden. word pdf

ANTRAG
1. BEGRIFF
2. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER
3. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

BESCHWERDE
4. BEGRIFF
5. ERLÄUTERUNGEN FÜR BESCHWERDEFÜHRER
6. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG




ANTRÄGE UND BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 UND 90 ABSATZ 2 DES STATUTS

Jede Person, auf die das Statut Anwendung findet (1), kann
  • an die Anstellungsbehörde (nachstehend "zuständige Behörde") einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung richten;
  • sich mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden, die darauf abzielt, dass die zuständige Behörde eine von ihr getroffene Entscheidung aufhebt oder ändert; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags, die eine den Betreffenden beschwerende Maßnahme darstellt.



ANTRAG


  1. BEGRIFF

    Mit dem Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ersucht der Beamte (oder eine andere Person, auf die das Statut Anwendung findet) die zuständige Behörde um eine ihn (bzw. sie) betreffende Entscheidung.
    Beispiele :

    • Antrag auf Einrichtungsbeihilfe ;
    • Antrag auf Erstellung einer Beurteilung .


    Das Ziel eines Antrags besteht also darin, eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen. Diese Entscheidung kann im Sinne des Betroffenen sein oder nicht; im letztgenannten Fall kann als nächster Schritt eine Beschwerde eingereicht werden.

    Keinesfalls kann mit dem Antrag um Änderung einer bereits getroffenen Entscheidung ersucht werden.

  2. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER

    2.1. Wer kann einen Antrag einreichen?

    Alle Personen, auf die das "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" Anwendung findet und entsprechend die Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und Sonderberater, auf die die "Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten" (BBSB) zutreffen, können einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.

    Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten und auf die vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall Anspruchsberechtigten oder auf die Bewerber in Auswahlverfahren. (2)

    2.2. An wen ist der Antrag zu richten?

    Empfänger des Antrags ist ausdrücklich oder stillschweigend die Anstellungsbehörde(3) . Das Schreiben, in dem der Antrag gestellt wird, ist somit ein Schreiben an die Anstellungsbehörde mit der Bezeichnung "Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts". Die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 1 des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den im Kommissionsbeschluss vom 21. Januar 1998 vorgesehenen Personen ausgeübt (Verwaltungsmitteilungen Nr. 1031 vom 23. Februar 1998).

    2.3. Wo und in welcher Form ist der Antrag einzureichen?

    Der Antrag ist einzureichen beim Referat "Statut" (GD ADMIN.B.2), Sc 11 5/45.

    Für das Datum der Einreichung des Antrags ist der Registrierungsstempel des Referats "Statut" maßgebend.

    Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt der Antragsteller den Vordruck (siehe weiter unten) aus. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Beamten oder sonstigen Bediensteten, ist ein Exemplar des Antrags auf dem Dienstweg weiterzuleiten, sofern der Antrag nicht vertraulich ist oder persönliche oder familiäre Angelegenheiten betrifft.

    2.4. Einreichungsfrist

    Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden. Bei einem Antrag, der denselben Gegenstand hat wie ein früherer Antrag oder eine frühere Beschwerde, auf den bzw. die keine bzw. eine negative Antwort erteilt wurde, hebt jedoch nicht die Frist auf, die Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde vorsieht (siehe hierzu Punkt 3.2).

    2.5. Form und Inhalt des Antrags

    Für die Form eines Antrags gelten keine besonderen Vorschriften. Im übrigen ist nicht die Form, sondern nur der Inhalt ausschlaggebend dafür, dass ein Antrag als solcher betrachtet wird. So kann ein Ersuchen, selbst wenn es unter der Überschrift "Antrag" eingereicht worden ist, um die Verwaltung aufzufordern, eine frühere Entscheidung zu ändern, von dieser als Beschwerde betrachtet werden.

    Aus dem Antrag sollte in der Regel hervorgehen, dass es sich um einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts handelt. Der Antrag muss Angaben zur Person des Antragstellers, zum Gegenstand des Antrags und zu seinen Gründen, die Ortsangabe, Datum und Unterschrift enthalten. Alle Unterlagen, die das Verständnis des aufgeworfenen Problems erleichtern, sind beizufügen.

  3. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

    3.1. Bearbeitung des Antrags

    Für die Bearbeitung des Antrags ist kein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Der Antrag wird im Hinblick auf eine Entscheidung vom zuständigen Dienst geprüft, ggf. werden die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt.

    Das Referat "Statut" übermittelt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung für den Antrag, wenn möglich per E-Mail.

    3.2. Entscheidung und Fristen

    Die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung ist zu begründen und ohne besondere Formalitäten binnen vier Monaten ab Datum der Antragstellung der betreffenden Person mitzuteilen.

    Für die Berechnung der Fristen ist das Datum der Registrierung beim Referat "Statut" maßgebend.

    Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung Beschwerde einlegen.

    Erfolgt innerhalb der Frist von vier Monaten, binnen deren die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung zu treffen hatte, keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist. Diese Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach der stillschweigenden Ablehnung einzulegen. Bei einer verspäteten Antwort der Anstellungsbehörde (nach Ablauf der Frist von vier Monaten) beginnt nicht nochmals die Dreimonatsfrist, innerhalb deren die betreffende Person ihre Beschwerde einlegen kann.


    BESCHWERDE

  4. BEGRIFF

    Mit der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts(4) ficht der Beamte eine ihn beschwerende Entscheidung der zuständigen Behörde an; dies gilt für den Fall, dass die Behörde ausdrücklich oder stillschweigend eine ablehnende Entscheidung getroffen oder es unterlassen hat, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen.

    Beispiele:

    • Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung von Arztkosten ;
    • Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe;
    • Beschwerde gegen eine Entscheidung, bei der Einstellung keine Tagegelder zu zahlen.


    Im Unterschied zum Antrag setzt die Beschwerde das Vorhandensein eines Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde voraus. Für die Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: es muss sich um eine endgültige und beschwerende Maßnahme handeln (vorbereitende Rechtsakte sind nicht anfechtbar), und der Betroffene muss ein persönliches, berechtigtes und direktes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung haben, das entstanden ist und derzeitig vorliegt.

    Die Beschwerde ist das einzige Mittel, das das Statut einem Beamten oder Bediensteten an die Hand gibt, um eine Entscheidung der zuständigen Behörde anzufechten, die seiner Meinung nach seine sich aus dem Statut ergebenden Rechte betrifft und ihn beschwert. Jeder Antrag auf Revision oder Überprüfung einer solchen Entscheidung ist deshalb als Beschwerde anzusehen, für die die nachstehend genannten Fristen gelten(5) .

  5. ERLÄUTERUNGEN FÜR BESCHWERDEFÜHRER

    5.1. Wer kann eine Beschwerde einreichen?

    Alle Personen, auf die das "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" Anwendung findet und entsprechend die Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und Sonderberater, auf die die "Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten" zutreffen, können gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.
    Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten und vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall Anspruchsberechtigten oder auf Bewerber in Auswahlverfahren. (6)

    5.2. An wen ist die Beschwerde zu richten?

    Empfänger der Beschwerde ist ausdrücklich oder stillschweigend die Anstellungsbehörde(7) . Das Beschwerdeschreiben hat somit ein Schreiben an die Anstellungsbehörde zu sein oder wird als solches angesehen. Die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den im Kommissionsbeschluss vom 21. Januar 1998 vorgesehenen Personen ausgeübt (Verwaltungsmitteilungen Nr. 1031 vom 23. Februar 1998 (8) ).

    5.3. Wo und in welcher Form ist die Beschwerde einzureichen?

    Die Beschwerde ist beim Referat "Statut" einzureichen (GD ADMIN.B.2), Sc 11 5/45.

    Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Beamten oder sonstigen Bediensteten, muss ein zusätzliches Exemplar der Beschwerde auf dem Dienstweg eingereicht werden, es sei denn, die Beschwerde betrifft den unmittelbaren Vorgesetzten; in diesem Falle ist sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten einzureichen. Dieses Exemplar der Beschwerde wird ebenfalls dem Referat "Statut" übermittelt. Die Einhaltung des Dienstwegs ist indessen nicht erforderlich, wenn die Beschwerde vertraulich ist oder persönliche oder familiäre Angelegenheiten betrifft.

    5.4. Einreichungsfrist

    Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
    • Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
    • sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
    • sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf eine stillschweigende Ablehnung bezieht.

    Die Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien. Die Tatsache, dass die zuständige Behörde eine verspätete und damit unzulässige Beschwerde sachlich bescheidet, bewirkt nicht, dass die Fristen außer Kraft gesetzt werden und ein endgültig ausgeschlossenes Klagerecht wieder auflebt.

    Maßgebend für das Datum der Einreichung der Beschwerde, ab dem die Fristen beginnen, ist der Registrierungsstempel des Referats "Statut". Nicht berücksichtigt werden die Fristen für eine Beförderung auf dem normalen Postweg oder per Hauspost.

    Maßnahmen der Verwaltung, die im Vergleich zu früheren Maßnahmen kein neues Element enthalten, gelten als rein bestätigende Maßnahmen der bereits getroffenen Maßnahmen, weshalb mit ihnen keine neue Frist für den Empfänger der früheren Maßnahme beginnt.

    5.5. Form und Inhalt

    Ebenso wie beim Antrag ist auch bei der Beschwerde nicht die Form, sondern der Inhalt ausschlaggebend für die Einstufung als Beschwerde.

    Die Beschwerde muss in der Regel die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person enthalten. Ferner muss aus ihr hervorgehen, welche Maßnahme angefochten wird, was Gegenstand des Anspruchs ist und worauf letzterer basiert. Die Beschwerde ist mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und zu unterschreiben. Es sind Unterlagen beizufügen, die eine angemessene Beurteilung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen.

  6. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

    6.1. Bearbeitung der Beschwerde

    Die Beschwerden werden ordnungsgemäß registriert und vom Referat "Statut" im Hinblick auf die Annahme einer Antwort durch die Anstellungsbehörde bearbeitet.

    Das Referat "Statut" stellt der betreffenden Person eine Empfangsbestätigung für die Beschwerde aus, wenn möglich per E-Mail.

    Gleichzeitig holt das Referat "Statut" bei den Diensten, die die angefochtene Entscheidung getroffen haben, oder die davon betroffen sind, sämtliche für die Prüfung des Dossiers nützlichen Informationen ein.

    Beschwerden, die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems fallen, werden dem Verwaltungsausschuss der Krankenversicherung zur Stellungnahme vorgelegt.

    Das Referat "Statut" kann grundsätzlich im Bedarfsfall eine Sitzung anberaumen, an der der Beschwerdeführer, die für die angefochtene Entscheidung zuständigen Dienste, der Mediator sowie die von der Zentralen Personalvertretung benannten Vertreter des Personals teilnehmen. In dieser Sitzung kann der Beschwerdeführer die Tatsachen aus seiner Sicht darstellen und die in der Beschwerde enthaltenen Argumente erläutern. Er kann sich von einer Person seiner Wahl oder von einem Rechtsberater begleiten lassen. Die Sitzung dient weder der Schlichtung, noch wird darin eine Entscheidung getroffen, sie soll vielmehr lediglich allen betroffenen Parteien die Möglichkeit geben, sich zu äußern, um Anhaltspunkte für den Entwurf für eine Entscheidung zu liefern.

    Nach dieser Sitzung bzw. sobald die Akte ausreichend geprüft ist, wird der Entwurf für eine Antwort vorbereitet. Dieser Entwurf wird nach Stellungnahme des Juristischen Dienstes und ggf. der Finanzkontrolle im Falle einer negativen Antwort dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied zur Entscheidung vorgelegt (oder der Kommission, wenn die angefochtene Entscheidung von diesem Kommissionsmitglied getroffen worden ist). Bei einer positiven Antwort wird die Entscheidung in der Regel vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung getroffen. Die für die Teilnahme an den dienststellenübergreifenden Sitzungen benannten Vertreter des Personals werden über die (positive oder negative) Entscheidung über die Beschwerden unterrichtet.

    6.2. Entscheidung und Fristen

    Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung. Gegen die Entscheidung auf Ablehnung der Beschwerde ist eine Klage vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zulässig. Diese Klage muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung oder der stillschweigenden Ablehnung beginnt.

    Ergeht nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist von drei Monaten für die Klage (ohne dass eine solche eingereicht worden ist), eine ausdrückliche Entscheidung zur Ablehnung einer Beschwerde, beginnt die Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Klage beim Gericht erster Instanz erneut zu laufen.

    Die Antwort auf die Beschwerde wird dem Betroffenen oder dem Assistenten/Leiter des Personalreferats seiner Generaldirektion oder seines Dienstes bzw. bei Beamten oder Bediensteten, die ihren Dienst in Ländern außerhalb der Europäischen Union versehen, dem Delegationsleiter, übermittelt. Es ist eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Darüber hinaus kann der Betroffene oder sein Rechtsberater per E-mail über die Absendung der Antwort auf seine Beschwerde auf dem Dienstweg unterrichtet werden.



footnotes

1. Bzw. für die die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten.

2. Die örtlichen Bediensteten können - sofern es ihre Beschäftigungsbedingungen vorsehen - unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist (Artikel 81 der BBSB).

3. Die Anstellungsbehörde (oder für Personen, für die die Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienste gelten, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde).

4. Sowie der Artikel 46, 73 und 83 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bei Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und Sonderberatern.

5. Entscheidungen von Prüfungsausschüssen können unmittelbar beim Gericht erster Instanz angefochten werden.

6. Die örtlichen Bediensteten können - sofern es ihre Beschäftigungsbedingungen vorsehen - unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist (Art. 81 der BBSB).

7. Die Anstellungsbehörde oder für die Personen, auf die die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, die für den Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde).

8. In der Regel ist bei einer negativen Antwort das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission und bei einer positiven Antwort der Generaldirektor für Personal und Verwaltung zuständig.

Sommaire  
Auteur : Personnel et Administration
Direction B.2 : Fonction publique européenne - Statut et discipline

Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 17/09/2001 10:27:30, dernière modification le 18/09/2001 14:58:52