Gemeinsame Regelung zur Festlegung der Modalitäten für
die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften
DAS ORGAN(1)
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2)
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(3)
, insbesondere auf Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts und die Artikel
27 und 92 der Beschäftigungsbedingungen,
nach Anhörung des Statutsbeirates,
in gegenseitigem Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Organe der Europäischen Gemeinschaften haben in gegenseitigem
Einvernehmen die Bedingungen für die Überweisung eines Teils der
Dienstbezüge der Beamten in einen anderen Mitgliedstaat festzulegen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts ist Folgendes als
Ausgaben anzusehen, die die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen:
- Ausgaben für den Besuch einer Lehranstalt durch Kinder, für die
Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des
Statuts besteht
Nach Gewährung der Erziehungszulage kann der Beamte einen Betrag bis in
Höhe der genannten Zulage überweisen lassen. Der Beamte hat seinen
Überweisungsantrag alljährlich im Monat Oktober neu zu stellen. Die
Überweisung wird nicht über den Monat Oktober des laufenden Jahres
hinaus vorgenommen, wenn der Beamte keine die Überweisung
rechtfertigende Erziehungszulage für das Kind beantragt hat.
Die Überweisung wird nur dann vorgenommen, wenn das Kind weder am Ort
der dienstlichen Verwendung noch am Wohnsitz des Beamten eine
Lehranstalt besuchen kann. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto in
dem Mitgliedstaat, in dem das Kind eine Lehranstalt besucht. Unternimmt
das Kind einen Austausch oder absolviert es eine Ausbildung in einem
anderen Mitgliedstaat als dem seiner ursprünglichen Lehranstalt, so wird
die Überweisung unterbrochen oder in den Austauschmitgliedstaat
vorgenommen, wobei der für diesen Mitgliedstaat geltende
Berichtigungskoeffizient angewandt wird.
Fernunterricht oder Fernstudium eröffnet keinen Anspruch auf Überweisung
in den Mitgliedstaat der Lehranstalt.
Inhaber des Bankkontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, muss
der Beamte oder aber das Kind sein, für das die Erziehungszulage gewährt
wird.
- Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung
Als Verpflichtungen, die eine solche Überweisung rechtfertigen, gelten
familiäre Verpflichtungen gegenüber Personen, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat wohnen, und denen gegenüber der Beamte nachweislich
Verpflichtungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer
Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde hat.
Die Überweisung ist auf ein Bankkonto in dem Mitgliedstaat des
Wohnsitzes der Person vorzunehmen, der gegenüber der Beamte zu Zahlungen
verpflichtet ist; Inhaber des Bankkontos muss der Beamte oder die Person
sein, für die der überwiesene Betrag bestimmt ist.
Artikel 2
Eine Überweisung im Sinne des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts
muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag gilt für einen Zeitraum von
mindestens 6 Monaten, der sich stillschweigend jeweils um 6 Monate
verlängert, es sei denn, der Beamte erklärt schriftlich seinen Verzicht.
Ändern sich während des betreffenden Zeitraums die Dienstbezüge oder die
Umstände, welche die Überweisung rechtfertigen, so kann die Überweisung
auf Antrag des Beamten eingestellt oder verändert werden.
Eine beantragte Überweisung sowie eine beantragte Änderung oder
Einstellung der Überweisung wird spätestens im zweiten Monat wirksam, der
auf den Monat der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen
Unterlagen (Belege und Bankunterlagen) folgt.
Der Antrag auf Überweisung ins Ausland hat keine Rückwirkung.
Artikel 3
Das Organ prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen, die
die Genehmigung der Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin
erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann das Organ Nachweise aller Art,
die es für angebracht hält, anfordern. Stellt das Organ fest, dass die
Umstände, die die Gewährung der Überweisung rechtfertigt hatten, nicht
mehr gegeben sind, oder legt der Beamte die verlangten Nachweise nicht
vor, so stellt es die Überweisung ein. Die Überprüfungen können die
Anwendung des Artikels 85 des Statuts nach sich ziehen.
Überweisungen aufgrund des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts können
ausschließlich auf Bankkonten bei einem Finanzinstitut mit Sitz innerhalb
der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt in der
Währung des Bestimmungsmitgliedstaates.
Überweisungen im Rahmen dieser Regelung werden auf ein einziges Bankkonto
je Art der Überweisung und Empfänger vorgenommen.
Artikel 4
Eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge, insbesondere infolge einer
Beförderung, einer Höhereinstufung oder einer Änderung der familiären
Situation, zieht keine rückwirkende Änderung des überwiesenen Betrags nach
sich.
Die in Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts genannte Änderung
der Wechselkurse bzw. des Berichtigungskoeffizienten bewirkt keine
Änderung des Gegenwerts der überwiesenen Beträge.
Artikel 5
Die Regelung gilt für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete
entsprechend.
Artikel 6
Der bei der Berechnung der Dienstbezüge für April 2004 festgelegte
Gesamtbetrag unterliegt keiner Indexierung aufgrund der
Gehaltsanpassungen, zu denen es vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008
kommen kann.
Wird der Betrag durch das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für eine
Überweisung bestimmt, so wird jede dieser Voraussetzungen gesondert
geprüft. Falls eine dieser Voraussetzungen die Überweisung nicht mehr
rechtfertigen sollte, wird der Betrag entsprechend verringert.
Artikel 7
Die Regelung tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in welchem der Präsident des Gerichtshofs das in Artikel 17
Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene gegenseitige Einvernehmen
der Organe festgestellt hat. Sie wird am 1. Mai 2004 wirksam.
Durch die Regelung wird die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene und am 1.
April 1979 wirksam gewordene Regelung zur Festlegung der Modalitäten für
die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten aufgehoben und
ersetzt.
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FOOTNOTES
(1) Diese Regelung wurde von allen
Organen beschlossen, deren gegenseitiges Einvernehmen vom Präsidenten des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften am 13.12.2004 festgestellt
wurde.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(3) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
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