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Gemeinsame Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

DAS ORGAN(1)

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(3) , insbesondere auf Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts und die Artikel 27 und 92 der Beschäftigungsbedingungen,

nach Anhörung des Statutsbeirates,

in gegenseitigem Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften,


in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Organe der Europäischen Gemeinschaften haben in gegenseitigem Einvernehmen die Bedingungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten in einen anderen Mitgliedstaat festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts ist Folgendes als Ausgaben anzusehen, die die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen:

  • Ausgaben für den Besuch einer Lehranstalt durch Kinder, für die Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts besteht

    Nach Gewährung der Erziehungszulage kann der Beamte einen Betrag bis in Höhe der genannten Zulage überweisen lassen. Der Beamte hat seinen Überweisungsantrag alljährlich im Monat Oktober neu zu stellen. Die Überweisung wird nicht über den Monat Oktober des laufenden Jahres hinaus vorgenommen, wenn der Beamte keine die Überweisung rechtfertigende Erziehungszulage für das Kind beantragt hat.

    Die Überweisung wird nur dann vorgenommen, wenn das Kind weder am Ort der dienstlichen Verwendung noch am Wohnsitz des Beamten eine Lehranstalt besuchen kann. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind eine Lehranstalt besucht. Unternimmt das Kind einen Austausch oder absolviert es eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner ursprünglichen Lehranstalt, so wird die Überweisung unterbrochen oder in den Austauschmitgliedstaat vorgenommen, wobei der für diesen Mitgliedstaat geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird.

    Fernunterricht oder Fernstudium eröffnet keinen Anspruch auf Überweisung in den Mitgliedstaat der Lehranstalt.

    Inhaber des Bankkontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, muss der Beamte oder aber das Kind sein, für das die Erziehungszulage gewährt wird.
     
  • Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung

    Als Verpflichtungen, die eine solche Überweisung rechtfertigen, gelten familiäre Verpflichtungen gegenüber Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnen, und denen gegenüber der Beamte nachweislich Verpflichtungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde hat.

    Die Überweisung ist auf ein Bankkonto in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes der Person vorzunehmen, der gegenüber der Beamte zu Zahlungen verpflichtet ist; Inhaber des Bankkontos muss der Beamte oder die Person sein, für die der überwiesene Betrag bestimmt ist.

Artikel 2

Eine Überweisung im Sinne des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag gilt für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, der sich stillschweigend jeweils um 6 Monate verlängert, es sei denn, der Beamte erklärt schriftlich seinen Verzicht.

Ändern sich während des betreffenden Zeitraums die Dienstbezüge oder die Umstände, welche die Überweisung rechtfertigen, so kann die Überweisung auf Antrag des Beamten eingestellt oder verändert werden.

Eine beantragte Überweisung sowie eine beantragte Änderung oder Einstellung der Überweisung wird spätestens im zweiten Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Belege und Bankunterlagen) folgt.

Der Antrag auf Überweisung ins Ausland hat keine Rückwirkung.

Artikel 3

Das Organ prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen, die die Genehmigung der Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann das Organ Nachweise aller Art, die es für angebracht hält, anfordern. Stellt das Organ fest, dass die Umstände, die die Gewährung der Überweisung rechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben sind, oder legt der Beamte die verlangten Nachweise nicht vor, so stellt es die Überweisung ein. Die Überprüfungen können die Anwendung des Artikels 85 des Statuts nach sich ziehen.

Überweisungen aufgrund des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts können ausschließlich auf Bankkonten bei einem Finanzinstitut mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt in der Währung des Bestimmungsmitgliedstaates.

Überweisungen im Rahmen dieser Regelung werden auf ein einziges Bankkonto je Art der Überweisung und Empfänger vorgenommen.

Artikel 4

Eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge, insbesondere infolge einer Beförderung, einer Höhereinstufung oder einer Änderung der familiären Situation, zieht keine rückwirkende Änderung des überwiesenen Betrags nach sich.

Die in Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts genannte Änderung der Wechselkurse bzw. des Berichtigungskoeffizienten bewirkt keine Änderung des Gegenwerts der überwiesenen Beträge.

Artikel 5

Die Regelung gilt für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete entsprechend.

Artikel 6

Der bei der Berechnung der Dienstbezüge für April 2004 festgelegte Gesamtbetrag unterliegt keiner Indexierung aufgrund der Gehaltsanpassungen, zu denen es vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 kommen kann.

Wird der Betrag durch das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für eine Überweisung bestimmt, so wird jede dieser Voraussetzungen gesondert geprüft. Falls eine dieser Voraussetzungen die Überweisung nicht mehr rechtfertigen sollte, wird der Betrag entsprechend verringert.

Artikel 7

Die Regelung tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Präsident des Gerichtshofs das in Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene gegenseitige Einvernehmen der Organe festgestellt hat. Sie wird am 1. Mai 2004 wirksam.

Durch die Regelung wird die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene und am 1. April 1979 wirksam gewordene Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten aufgehoben und ersetzt.

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FOOTNOTES

(1) Diese Regelung wurde von allen Organen beschlossen, deren gegenseitiges Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften am 13.12.2004 festgestellt wurde.

(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
 

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   Author: ADMIN B1